
Nach dem altehrwürdigen Neutralitätsrecht ist das Territorium neutraler Mächte „unverletzlich“. Konfliktparteien dürfen es daher nicht in konfliktbezogener Weise nutzen, z.B. zum Transit von Waffen. Doch wann verliert ein Staat seine Neutralität? Wahre Neutralität kann es in für Deutschland im kollektiven Verteidigungsbündniss NATO nicht geben. Anders als die Schweiz etwa, die einem solchen Bündnis nicht angehört und auch nicht an kollektiven friedenserhaltenden oder -stabilisierenden Maßnahmen teilnimmt.
Schon dies zeigt, dass das Recht der Neutralität in einem Spannungsverhältnis zum Recht kollektiver Sicherheit steht. Wenn etwa der UN-Sicherheitsrat friedenserhaltende Maßnahmen gegen einen Aggressor beschließt, so sind alle UN-Mitgliedsstaaten, auch neutrale Staaten wie die Schweiz, zur Befolgung dieser Maßnahmen verpflichtet. Ist der Sicherheitsrat aufgrund des Vetos eines ständigen Mitglieds (etwa Russlands) nicht handlungsfähig, kann die UN Generalversammlung im Rahmen einer Uniting for Peace Resolution Empfehlungen beschließen. Auch wenn GV-Beschlüsse nicht bindend sind, legitimieren sie doch die Ergreifung entsprechender Maßnahmen und überwinden damit auch eventuelle Neutralitätseinwände.
Quelle: Verfassungsblog
Für Michael Bothe, einen der führenden Experten auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts, stellt jede Unterstützung einer Konfliktpartei eine Verletzung des Neutralitätsrechts dar, die zu Gegenmaßnahmen berechtigt. An anderer Stelle nennt Bothe insbesondere Waffenlieferungen als unzulässige Unterstützung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der unterstützte Staat das Opfer eines (völkerrechtswidrigen) Angriffs geworden sei, denn nach dem Grundsatz der Gleichheit der Konfliktparteien spiele die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtfertigung des Angriffs keine Rolle.
Soviel erstmal zum Völkerrecht!